Soll land- und forstwirtschaftliches Vermögen verpachtet werden, so kann der dafür verlangte Pachtzins grundsätzlich frei gewählt werden. In der Regel sollte sich die Höhe des Pachtzinses dabei an den ortsüblichen Parametern orientieren.
Wertsicherung
Durch eine steigende Inflation verliert ein vereinnahmter Pachtzins laufend an realer Kaufkraft, weshalb als Ausgleich unbedingt eine Wertsicherung vereinbart werden sollte. Bei land- und forstwirtschaftlichen Pachtverträgen erfolgt in der Regel eine Anbindung an den Agrarpreisindex (API).
Der Agrarpreisindex wird seit 2016 als Quartals- beziehungsweise Jahreswert von Statistik Austria erstellt und zeigt die Veränderung der Preise für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse. Für Wertanpassungen sind die Indexwerte zweier Jahre gegenüberzustellen. Zu beachten ist, dass immer Indexwerte derselben Preisbasis und desselben Zeitraums zueinander in Relation gesetzt werden.
Fälligkeit
Sofern die geschlossene Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht, ist der Pachtzins immer im Vorhinein zahlbar.
Verzug
Wird der Pachtzins nicht bis zum Fälligkeitstag durch den Pächter entrichtet, so hat der Verpächter nach Verstreichen dieser Frist Anspruch auf Verzugszinsen. Bei Verpachtungen zwischen Landwirten handelt es sich um Geschäfte zwischen Unternehmern. Sofern im Pachtvertrag keine Höhe der Verzugszinsen vereinbart wurde, kommt der gesetzliche Zinssatz von 9,2 % zur Anwendung.
Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Verpächter zudem zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn das Recht zur Auflösung nicht ausdrücklich im Rahmen des Pachtvertrages vereinbart wurde.
Stand: 29. August 2023
Erscheinungsdatum: