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„Es kommt nicht darauf an, die Zukunft vorherzusagen, sondern auf die Zukunft vorbereitet zu sein“   Perikles

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Wie bemisst sich die Steuer beim Verkauf eines Weingartens?

Wie bemisst sich die Steuer beim Verkauf eines Weingartens?

/aktuelles/landwirtschaftsnews/

Wird ein Weingarten veräußert, so unterliegt dessen Verkauf auch im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nicht der Pauschalierung, sondern der Gewinn ist jeweils gesondert zu ermitteln.

Für Zwecke der Versteuerung ist der Kaufpreis in der Folge auf einen Grund- und Bodenanteil sowie einen „Rebanteil“ aufzuteilen. Der Gewinn aus dem Verkauf von Grund- und Boden unterliegt in der Folge der Immobilienertragsteuer, während der Gewinnanteil aus dem Verkauf der Rebanlagen selbst der Besteuerung zum Tarif unterliegt. Entsprechend den österreichischen Einkommensteuerrichtlinien kann der Gewinn aus dem Verkauf der Rebanlagen wie folgt ermittelt werden:

  • Beträgt der Verkaufspreis für den Weingarten nicht mehr als € 3,00 pro m² oder ist die Rebanlage älter als 25 Jahre, so kann davon ausgegangen werden, dass auf die Rebanlage selbst kein Veräußerungserlös entfällt.
    Der gesamte Veräußerungserlös wird somit in diesem Fall nur für den Grund und Boden geleistet und unterliegt der Immobilienertragsteuer, wobei diesbezüglich zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden ist.
  • Beträgt der Verkaufspreis zwischen € 3,00 und € 5,00 pro m², so kann davon ausgegangen werden, dass der € 3,00 pro m² übersteigende Veräußerungserlös auf die Rebanlage entfällt.
    Im Rahmen der Gewinnermittlung kann der Buchwert der Rebanlage mit der Hälfte des auf die Rebanlage entfallenden Veräußerungserlöses angesetzt werden.
  • Beträgt der Verkaufspreis mehr als € 5,00 pro m², können pauschal € 2,00 pro m² als Wert der Rebanlage angesetzt werden. Davon kann auch hier im Rahmen der Gewinnermittlung der Buchwert der Rebanlage mit der Hälfte des auf die Rebanlage selbst entfallenden Veräußerungserlöses angesetzt werden, sodass sich diesfalls immer ein Rebanlagenreingewinn von € 1,00 pro m² ergibt.

Abweichend davon ist der Nachweis der tatsächlichen Werte zulässig.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Vera - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

Gerhard Füssel Steuerberatungsgesellschaft mbH Frau Sabrina Socher-Varal
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