Land- und Forstwirtinnen und Land- und Forstwirte unterliegen mit ihren Einkünften in der Regel der Einkommensteuer. Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Durch die vorgenommene automatische Inflationsanpassung der für die Tarifstunden 1. bis 5. maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich nachfolgende Tarifstufen in der Einkommensteuer ab 2026:
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Einkommen (in €) |
Grenzsteuersatz |
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Über |
Bis |
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0 |
13.539,00 |
0 % |
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13.539,00 |
21.992,00 |
20 % |
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21.992,00 |
36.458,00 |
30 % |
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36.458,00 |
70.365,00 |
40 % |
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70.365,00 |
104.859,00 |
48 % |
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104.859,00 |
1 Mio. |
50 % |
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Über 1 Mio. |
55 % |
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Die Tarifänderung basiert auf der rollierenden Inflation im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025, die 2,6 % beträgt. Davon 2/3 (1,733 %) ergeben die vorgenommene Inflationsanpassung.
Stand: 25. November 2025