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Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?

Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?

/aktuelles/landwirtschaftsnews/

Entscheidet sich eine Land- und Forstwirtin bzw. ein Land- und Forstwirt ihre bzw. seine Produkte selbst im Rahmen eines Hofladens zu vertreiben, so ist zu Beginn die Entscheidung zu treffen, ob das Sortiment der verkauften Produkte nur eigene oder auch fremde Erzeugnisse umfassen soll, da dies wesentlich das Ausmaß der Besteuerung beeinflusst. 

Einkommensteuer

Die Einnahmen aus dem Verkauf von ausschließlich eigenen Erzeugnissen (Urprodukten) gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind im Rahmen der Vollpauschalierung vollständig durch den pauschalen Gewinnprozentsatz von 42 % des Einheitswertes abgegolten. Wird der Gewinn des Betriebes durch Teilpauschalierung ermittelt, so sind sämtliche Einnahmen des Betriebes, auch jene aus dem Verkauf im Rahmen eines Hofladens, aufzeichnungspflichtig. Davon können in der Folge die pauschalen Betriebsausgabensätze (70 % bzw. 80 % bei Veredelungstätigkeit) in Abzug gebracht werden.

Werden hingegen im Rahmen des Hofladens auch fremde Erzeugnisse verkauft, so ist zu beachten, dass deren Einkaufswert nachhaltig nicht mehr als 25 % des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt und die Einnahmen aus der Direktvermarktung € 55.000,00 brutto jährlich nicht übersteigen, da ansonsten kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Im Falle des Vorliegens eines Gewerbebetriebes ist der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. 

Umsatzsteuer

Beim Verkauf im Rahmen eines Hofladens haben nichtbuchführungspflichtige („umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirte pauschal 10 % bzw. 13 % Umsatzsteuer (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % Umsatzsteuer an Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in Rechnung zu stellen. Zudem gilt es zu beachten, dass bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten eine Zusatzsteuer von 10 % (7 % bei Unternehmern) in Rechnung zu stellen ist.

Stand: 25. November 2025

Bild: Christian Jung - stock.adobe.com

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Erscheinungsdatum:

Gerhard Füssel Steuerberatungsgesellschaft mbH Frau Sabrina Socher-Varal
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