Mit Mai 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung im EU-Parlament beschlossen, welche nunmehr mit Ende Dezember 2025 Anwendung hätte finden sollen. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, welche auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden, nicht zur Entwaldung bzw. Abholzung beitragen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten soll das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung nunmehr auf Ende Dezember 2026 bzw. Anfang Jänner 2027 verschoben werden.
Nachweispflichten im Rahmen der Verordnung
- Im Anwendungsbereich muss der erste Marktteilnehmer (z. B. Molkerei, Schlachtbetrieb, Kaffeeröster, Genossenschaft, Händler) nachweisen, dass die von ihm abgesetzten Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden.
- Die Herkunft der eingesetzten Rohstoffe muss bis zur Anbaufläche (mittels GPS-Daten) nachweisbar sein.
- Vor dem Verkauf muss der erste Marktteilnehmer betroffener Produkte eine „Sorgfaltserklärung“ in ein zentrales EU-IT-System hochladen, in welcher er bestätigt, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden. Nur dann dürfen diese in der EU gehandelt werden.
Betroffene Rohstoffe
Die EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich auf die nachfolgend genannten sieben Rohstoffe:
- Rindfleisch
- Kakao
- Kaffee
- Palmöl
- Soja
- Holz
- Kautschuk (seit 2023 mit aufgenommen)
Alle Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder mit deren Einsatz oder Anwendung hergestellt wurden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Auswirkung für heimische Landwirte
Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet den ersten Marktteilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit seiner verkauften Produkte nachzuweisen. Da dieser einen Teil des Dokumentationsaufwandes (z. B. GPS-Daten der Anbaufläche etc.) allerdings wieder an seine Lieferanten weiterreichen wird, bedeutet dies ebenfalls einen erhöhten Aufwand für einzelne landwirtschaftliche Betriebe, welche wiederum sogenannte Marktteilnehmer beliefern.
Stand: 25. November 2025