Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025/2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt. Relevant ist diese Änderung vor allem auch für Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirte, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.
Landwirtschaft als geringfügige Erwerbstätigkeit
Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gilt dann als geringfügige Tätigkeit, solange 3 % des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von € 18.370,00 (Wert 2025 und 2026) zu.
Auswirkung im landwirtschaftlichen Nebenerwerb
Infolge der Änderung haben Landwirte nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn diese den geringfügigen landwirtschaftlichen Nebenerwerb bereits mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben. Hier kann der Betrieb weitergeführt werden, ohne dass dies für den Arbeitslosengeldanspruch schädlich wäre. Zu beachten ist einzig, dass die Einheitswertgrenze nicht überschritten werden darf.
Wurde der geringfügige landwirtschaftliche Nebenerwerb hingegen nicht bereits mindestens 26 Wochen vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt, so hat der Landwirt einen Monat Zeit, die Nebenerwerbstätigkeit einzustellen. Andernfalls führt dies zum Wegfall des Arbeitslosengeldes. Auch eine erst während der Arbeitslosigkeit aufgenommene geringfügige landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit würde entsprechend der Neuregelung zum sofortigen Verlust des Arbeitslosengeldes führen.
Stand: 25. November 2025